Der Name oder besser Begriff der "Riester-Rente" führt zurück auf den ehemaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester. Die Riester-Rente ist eine staatlich geförderte private Altersvorsorge und existiert seit 2001. Da der Generationenvertrag in seiner ursprünglichen Form nicht mehr ausreicht, um die steigende Zahl an Rentenempfängern bei gleichzeitig weniger Beitragszahlern zu bedienen, wurde eine kapitalgedeckte Form der Altersvorsorge ins Leben gerufen.
Grundsätzlich gehören zu den begünstigten Personen alle steuerpflichtigen Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.
Gefördert werden Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören Arbeitnehmer, Wehr- und Zivildienstleistende, Landwirte, versicherungspflichtige Selbständige, Kindererziehende, Vorruheständler, Pflegepersonen (häusliche Pflege), Arbeitslose, Beamte/Richter/Berufssoldaten, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, vollständig erwerbsgeminderte oder vollständig dienstunfähige Personen.
Zu den Nicht-Förderberechtigten gehören nicht-versicherungspflichtige Personen wie Hausfrauen/Hausmänner, Studenten ohne versicherungspflichtige Beschäftigung, nicht-versicherungspflichtige Selbständige, Rentner, die überwiegende Zahl der geringfügig Beschäftigten sowie freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wenn Sie zum geförderten Personenkreis gehören, so sind Sie unmittelbar förderberechtigt. Sind Sie mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet (mit eigenem Riester-Vertrag), so sind Sie mittelbar förderberechtigt und können mittels eines eigenen Vertrages auch die Zulage vom Staat erhalten. Bitte beachten Sie, dass mittelbar förderberechtigte Riester-Sparer seit 01.01.2012 eigene Einzahlungen von 60 € pro Jahr vornehmen müssen.
Ja, seit dem 01.01.2002 gehören auch die Empfänger von Amtsbezügen und Besoldung zum förderberechtigten Personenkreis. Auch Beschäftigte, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses statusrechtlich wie Beamte behandelt werden, gehören zum förderberechtigten Personenkreis.
Ja, sie müssen ihrer Besoldungsstelle bzw. ihrem Dienstherrn eine schriftliche Einwilligung geben, dass diese der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte alle für die Förderung relevanten Daten übermitteln darf (Bezüge, Kinderzahl etc.).
Bezieher von Arbeitslosengeld haben weiterhin Anspruch auf die staatliche Förderung und können dementsprechend weiter in ihren Vertrag einzahlen. Sollte dies aber auf Grund der finanziellen Situation nicht mehr möglich sein, so kann der Beitrag selbstverständlich reduziert werden oder der Vertrag beitragsfrei gestellt werden. In der Regel sollte man versuchen, mindestens den Sockelbeitrag von 60 € pro Jahr einzuzahlen, da dies in manchen Konstellationen Voraussetzung für die Gewährung einer Zulage ist.
Bis zu den staatlich geförderten Höchstgrenzen wird Ihr Vermögen bei der Ermittlung des Arbeitslosengeldes II nicht angerechnet. Nur über die Höchstbeträge hinaus gezahlte Beiträge werden angerechnet.
Wer in Deutschland arbeitet und seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist genauso förderberechtigt bzw. zulagenberechtigt wie jemand, der in Deutschland wohnt. Dies wurde 2009 nach einem Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofes EuGH entsprechend geändert. Genauso kann man seine Riester-Rente später im Ausland ausgezahlt bekommen, wenn man z.B. in Deutschland gearbeitet hat und dabei die Riester-Förderung erhalten hat und im Rentenalter dann im Ausland wohnt.
Die Nationalität ist nicht das entscheidende Kriterium für eine Förderberechtigung. Voraussetzung ist die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und das Einzahlen in die Sozialversicherung in Deutschland. Ausländer, die in Deutschland arbeiten, sind daher i.d.R. förderberechtigt. Genauso sind Personen förderberechtigt, die in Deutschland arbeiten und im Ausland wohnen.
In der Kindererziehungszeit besteht eine unmittelbare Förderberechtigung, da diese Zeiten auch in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. Kindererziehungszeiten sind die Zeiten, in denen das Kind in den ersten 3 Jahren nach der Geburt erzogen wird. Zu beachten ist daher, dass während dieser Zeit mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Sockelbetrag in diesen Vertrag eigenständig eingezahlt wird.
Die staatliche Förderung besteht aus zwei Komponenten: der Zulage und der Riester-Steuerersparnis im Rahmen des Sonderausgabenabzugs.
Bei den Zulagen wird nochmals unterschieden zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage. Die Grundzulage erhält jeder förderberechtigte Sparer, während die Kinderzulage für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt wird. Voraussetzung ist die Einzahlung entsprechender Mindesteigenbeiträge.
Nein. Eine Übertragung auf einen Riester-Vertrag eines anderen Anbieters ist förderunschädlich möglich.
Nein. Dies ist nicht erforderlich. Die Besteuerung findet erst nachgelagert mit Hilfe der Einkommensteuererklärung statt.
Die staatliche Förderung hat die Zielsetzung, einen Beitrag für die Altersvorsorge zu leisten. Deshalb gilt auch, dass die Förderung bei Verwendung für andere Zwecke zurückgezahlt werden muss. Dazu zählen Kündigung, Auszahlung im Todesfall an Hinterbliebene oder endgültiger Wegzug ins Ausland.
Ja, zu dem o.a. Zweck darf aus dem Guthaben Kapital entnommen werden.
Unter folgenden Quellen können Sie sich informieren:
Deutsche Rentenversicherung: www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
Zentrale Zulagenstelle der Deutschen Rentenversicherung (Tel. 03381/21 22 23 24)
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (kostenfreie Service-Nummer: Tel. 0800/151515).
Die Grundzulage beträgt seit 2018 jährlich 175 € und die Kinderzulage 185 €. Für ab 2008 geborene Kinder wurde die Kinderzulage auf 300 € erhöht.
Junge Riester-Sparer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können bei Abschluss eines Riester-Vertrages einmalig einen Berufseinsteigerbonus in Höhe von 200 €o erhalten. Der Bonus wird automatisch im ersten Vertragsjahr in Form einer um 200 € erhöhten Grundzulage gutgeschrieben. Bei Kürzungen der Grundzulage (z.B. weil der Mindestbeitrag unterschritten wurde) wird der Bonus im gleichen Maße anteilig gekürzt.
Der Sonderausgabenabzug beträgt seit 2008 2.100 € je direkt-förderberechtigtem Sparer.
Ja. Bei der Berechnung des Steuervorteils wird aber die erhaltene Zulage abgerechnet. Ist die Steuerersparnis größer als die Zulage, erhält der Sparer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung eine zusätzliche Steuergutschrift (Günstigerprüfung). Ist die Zulage größer als der Steuervorteil, hat der Sonderausgabenabzug keine weitere Auswirkung.
Ja, es handelt sich hierbei um einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug, der unabhängig von allen anderen Abzugsmöglichkeiten ist.
Nein. Das Finanzamt legt den Zulagenanspruch zu Grunde und nicht die tatsächlich gezahlte Zulage. Damit Sie kein Geld "verschenken", sollten Sie also immer die Zulage beantragen.
Bekomme ich meine Zulage automatisch auf meinen Vertrag gutgeschrieben?
Nein. Die Zulage muss prinzipiell jedes Jahr neu beantragt werden. Allerdings können Sie einen Dauerzulagenantrag stellen. Der Anbieter (z.B. DWS) beantragt jedes Jahr für Sie die Zulagen. Sie müssen dem Anbieter jedoch über Änderungen der im Dauerzulagenantrag getroffenen Angaben informieren.
Normalerweise ist Ihre Sozialversicherungsnummer gleichzeitig auch Ihre Zulagennummer. Wenn Sie als Beamter keine Sozialversicherungsnummer besitzen, so muss eine Zulagennummer durch Sie beantragt werden. Diese wird ihrem Dienstherrn dann durch die Zulagenstelle mitgeteilt.
Den Antrag auf Zulage sendet Ihnen der Produktpartner unaufgefordert zusammen mit Ihren Jahreskontounterlagen zu. Dies geschieht i.d.R. zu Beginn des Jahres. Bei der DWS RiesterRente Premium finden Sie den Dauerzulagenantrag in unserem Downloadbereich.
Damit Ihr Anspruch auf Zulage nicht verloren geht, muss der Antrag auf Zulage bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, welches auf das Jahr der Beitragszahlung folgt, gestellt sein. Beispiel: Bei Beitragszahlung 2019 kann bis Ende 2021 die Zulage beantragt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag so früh wie möglich zu stellen, damit der Antrag nicht vergessen wird und sich die Zulage noch mit verzinsen kann.
Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag geleistet werden. Dieser bemisst sich nach den im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen und den staatlichen Zulagen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt i.d.R. das Bruttoeinkommen. Von diesem müssen seit 2008 4% abzüglich der Zulagen jährlich als Eigenbeitrag geleistet werden. Wird der Beitrag nur anteilig gezahlt, werden die Zulagen im gleichen Verhältnis entsprechend gekürzt. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei Verheirateten, wenn ein Ehegatte direkt-förderberechtigt und ein Ehegatte indirekt förderberechtigt ist.
Sie erhalten einmal jährlich von Ihrem Arbeitgeber eine "Meldung zur Sozialversicherung nach DEÜV", in der die entsprechenden Beträge stehen.
Um die volle Zulage zu erhalten, muss der Kunde den Mindesteigenbeitrag einzahlen. Verändert sich die Einkommenssituation des Kunden, sollte der Beitrag entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt, wenn sich die Familiensituation, etwa durch die Geburt weiterer Kinder oder Wegfall des Kindergeldes, verändert. Der Kunde sollte der DWS die veränderten Rahmenbedingungen und den gewünschten neuen Beitrag schriftlich mitteilen (im Original oder per Fax), damit eine entsprechende Anpassung der Beiträge vorgenommen werden kann.
Hierzu zählen das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, Familienzuschüsse, Zulagen, Vergütungen, Anwärterbezüge, jährliche Sonderzahlungen oder Sonderzuwendungen, Vermögenswirksame Leistungen und das jährliche Urlaubsgeld. Nicht berücksichtigt werden Auslandsdienstbezüge.
Seit 2008 können 2.100 € abgesetzt werden. Bitte beachten Sie die Besonderheiten bei Verheirateten, wenn ein Ehegatte direkt-förderberechtigt und ein Ehegatte indirekt-förderberechtigt ist.
Das ist der Mindesteigenbeitrag, der auf Grund gesetzlicher Regelungen von einem direkt Förderberechtigten mindestens selbst eingezahlt werden muss, selbst wenn sich rechnerisch ein geringerer Beitrag ergeben würde. Er beträgt 60 € im Jahr. So muss z.B. eine Person während der Kindererziehungszeit und ohne Einkommen (direkt förderberechtigt) mindestens den Sockelbetrag einzahlen.
Maßgeblich ist das Einkommen aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. So kann es am Anfang des Erziehungsurlaubes sein, dass noch ein deutlich höheres Einkommen zu Grunde gelegt wird. Mindestens muss aber während dieser Zeiten der Sockelbeitrag geleistet werden.
Bei manchen Riester-Verträgen (z.B. DWS RiesterRente Premium, DWS Vermögenssparplan Premium) ist es möglich, ungeförderte Beiträge einzuzahlen. Hierbei muss man unterscheiden, ob der Vertrag komplett ungefördert ist oder ob ein geförderter Vertrag durch “Überzahlungen” mit geförderten und ungeförderten Beiträgen bespart wird. Beide Möglichkeiten lässt die DWS für ihre Riester-Verträge zu. Im Rahmen der Einführung der Abgeltungssteuer ist dies oftmals eine interessante Alternative zu anderen Kapitalanlageformen. Hinweise zur Besteuerung finden Sie weiter unten.
Nein. Dies ist nicht erforderlich. Die Besteuerung findet erst nachgelagert mit Hilfe der Einkommensteuererklärung statt.
Nein, da jede Person, die Anspruch auf eine Zulage hat, einen eigenen Vertrag benötigt.
Ja. Der nicht direkt Förderberechtigte wird durch den Partner mittelbar förderberechtigt. Dadurch wird er mit der Zulage gefördert. Wichtig ist, dass der mittelbar Förderberechtigte ebenfalls einen Vertrag abschließt (so genannte Anhängselverträge, Kombiverträge). Zusätzlich ist hierfür Voraussetzung, dass der unmittelbar Förderberechtigte seinen Mindesteigenbeitrag leistet und außerdem der mittelbar Förderberechtigte mindestens 60 € pro Jahr in seinen Vertrag einzahlt.
Für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags des direkt förderberechtigten Partners kann auch die Zulage des nicht direkt förderberechtigten Partners berücksichtigt werden. In dem Fall, dass ein Ehegatte direkt förderberechtigt ist und ein Ehegatte indirekt förderberechtigt, erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 60 €. Möchte ein direkt Förderberechtigter gerade so viel einzahlen, dass er die vollen Zulagen erhält, so kann er 4% des Vorjahresbruttoeinkommens (maximal 2.100 €) minus die zu gewährenden Zulagen als Eigenbeitrag einzahlen. Der indirekt Förderberechtigte muss zusätzlich 60 € pro Jahr in seinen Vertrag einzahlen.
Der Sonderausgabenabzug kann nur bei direkt Förderberechtigten in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft sein, so können auch noch die Beiträge des indirekt Förderberechtigten geltend gemacht werden, sofern die Ehegatten nicht steuerlich getrennt veranlagt werden.
Nein. Jeder muss bis zu seinem Höchstbeitrag seine eigenen Beiträge einzahlen, um gemeinsam die maximale Förderung auszuschöpfen. D.h. es müsste z.B. jeder 2.100 € einzahlen - es könnte also nicht einer 1.000 € einzahlen und der andere Partner 3.200 €, um den vollen Sonderausgabenabzug zu nutzen.
Der Anspruch auf Kinderzulage besteht so lange, wie der Anspruch auf Kindergeld besteht (in der Regel bis zum 25. Lebensjahr).
Bei Verheirateten wird die Kinderzulage dem Vertrag der Mutter gutgeschrieben, unabhängig davon wer das Kindergeld bekommt. Auf Antrag beider Eltern kann die Zulage aber auch dem Vertrag des Vaters gutgeschrieben werden. Bei nicht-verheirateten Eltern (auch bei Geschiedenen) erhält derjenige die Kinderzulage, der auch das Kindergeld erhält.
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass die Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich per Lastschrift vom Konto abgebucht werden sollen. Zuzahlungen bis maximal 2.100 Euro jährlich können jederzeit erbracht werden.
Ein Großteil der Beiträge wird über die DWS Vorsorge Premium-Fonds in Aktien investiert. Die DWS Vorsorge Premium-Fonds sind weltweit anlegende Fonds, die in ausgewählte Aktien-, Renten- und Geldmarktfonds der DWS Gruppe und ausgewählter fremder Gesellschaften (maximal 30 %) mit breiter Streuung über zahlreiche Regionen, Branchen und Währungen investieren. Die Fonds können Sie den Besonderen Bedingungen für die DWS RiesterRente Premium entnehmen.
Dem Fondsmanager steht die gesamte Palette aller DWS Fonds zur Verfügung. Hinzu kommen ggf. ausgewählte Fonds von renommierten Partnern (bis zu 30 % Fremdfonds-Anteil). Schwerpunkt sind der DWS Vorsorge Premium Aktienfonds. Die Fondsmanager können aber je nach Marktsituation zum Teil auch in Zertifikate, Immobilien, Derivate oder anderen Anlagen investieren, wenn die DWS zu der Einschätzung gelangt, dass höhere Renditechancen mit anderen Asset-Klassen zu diesem Zeitpunkt besser zu erreichen sein könnten als mit einem reinen Aktienportfolio. Beim DWS Vorsorge Premium Balance handelt es sich um Mischfonds, die sowohl in Aktien als auch in Anleihen investieren können.
Bei der DWS RiesterRente Premium handelt es sich um einen Fondssparplan, bei dem die eingezahlten Beiträge gemäß der gesetzlichen Vorgabe zum Ende der Vertragslaufzeit garantiert werden. Die DWS Investment GmbH sagt dem Kunden zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zuzüglich möglicher Zulagen zu (Beitragszusage der DWS). Mithilfe des finanzmathematischen Modells (I-CPPI = Individual Constant Proportion Portfolio Insurance) wird diese Beitragsgarantie dargestellt. Abhängig von der persönlichen Vertragslaufzeit, dem Zinsniveau, der Zahlweise und der Aktienmarktentwicklung erfolgt börsentäglich die automatische Überprüfung und Gewichtung der Anlage in Aktien- und Rentenpapieren.
Die Aktienquote kann zwischen 0 und 100 % liegen. Gerade bei längeren Laufzeiten ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kunde über lange Phasen der Vertragslaufzeit eine 100-prozentige Aktienquote hat. Bei Wertverlusten an den Aktienmärkten wird das finanzmathematische Modell beginnen, einzelne Kundendepots in Rentenpapiere umzuschichten. In extremen Marktsituationen und in Abhängigkeit von der aktuellen Situation des Kundenkontos (eingezahlte Beiträge, Restlaufzeit, Aktivierung Höchststandssicherung) kann die Aktienquote bis auf 0 % fallen. Abhängig von der Marktentwicklung kann also eine Umschichtung in relativ sichere Anlagen erfolgen, um der Beitragsgarantie in Bezug auf die eingezahlten Beiträge zum Ende der Vertragslaufzeit gerecht zu werden. Bei steigenden Märkten erfolgt jedoch eine Umschichtung zurück in Aktien, ein sogenannter „Cash-Lock“ ist mit diesem Modell nahezu ausgeschlossen. So kann auch ein aktienfreies Portfolio wieder vollständig in die Aktien zurückkehren.
Die Höhe der Kosten entnehmen Sie bitte den besonderen Bedingungen für die DWS RiesterRente Premium, die Ihnen bei Abschluss ausgehändigt wurden.
Nein. Da wir den Beiträgen Abschluss- und Vertriebskosten entnehmen, entfallen auf den Erwerb der Fondsanteile keine Ausgabeaufschläge. Es fällt allerdings die Kostenpauschale der Fonds an.
Ja, der Kunde kann in beliebiger Höhe Zuzahlungen zu seinem Riester-Vertrag leisten. Diese Zuzahlungen werden i. d. R. mit Vertriebskosten belastet. In den letzten 7 Jahren vor Auszahlungsbeginn darf max. ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.100 € jährlich in den Vertrag einfließen.
Hier muss man unterscheiden, ob das auszuzahlende Kapital aus geförderten oder aus ungeförderten Beiträgen stammt.
Für Kapital aus geförderten Beiträge gilt: Es dürfen nur maximal 30% des Guthabens förder-unschädlich ausgezahlt werden. Die Auszahlung unterliegt dabei - wie alle Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen - der nachgelagerten Besteuerung. Bei Auszahlung von mehr als 30% des Guthabens müsste die gesamte Förderung zurückbezahlt werden.
Für Kapital aus ungeförderten Beiträgen gilt, dass unmittelbar vor Rentenbeginn bis zu 100% ausgezahlt werden kann, ohne dass eine staatliche Förderung des gesamten Vertrages zurückgezahlt werden muss. Dieser Fall tritt ein, wenn der Vertrag “überzahlt” wurde oder keine Förderung für den Vertrag beantragt wurde (“ungeförderte Beiträge”).
Der Ablaufstabilisator ist eine innovative Option zum Ablaufmanagement der DWS Premium Produkte. Mit ihm können die Schwankungen des Depotwertes in den letzten Jahren vor Auszahlungsbeginn reduziert werden (die alleinige Wahl des Ablaufstabilisators sichert selbst keine Höchststände ab). Anders als bei am Markt gängigen Systemen dieser Art wird durch den Ablaufstabilisator der Anteil der Kapitalerhaltungskomponente nicht stetig erhöht. Der Ablaufstabilisator reduziert ausschließlich innerhalb der Wertsteigerungskomponente den Anteil der regelmäßig schwankungsanfälligen Anlagen. Er ersetzt diese nach und nach durch im Allgemeinen schwankungsärmere Anlagen. So wird die Wertsteigerungskomponente des Vertrages über die letzten Jahre bis zum Auszahlungsbeginn automatisch grundsätzlich risikoärmer ausgerichtet. Dies kann ein höheres Renditepotenzial aufweisen als reine Rentenfonds.
Die Beantragung ist während der Vertragslaufzeit jederzeit durch schriftlichen Auftrag möglich. Der Ablaufstabilisator beginnt mit Beantragung, frühestens jedoch 10 Jahre vor dem vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase.
Der Ablaufstabilisator kann bis zu seinem Beginn wieder abgewählt werden. Danach ist dies nicht mehr möglich.
Die Wahl des Ablaufstabilisators bewirkt keine Änderung des Garantieniveaus, sondern reduziert die Volatilität des Depotwertes durch sukzessive Umschichtungen in i. d. R. schwankungsärmere Fonds (DWS Vorsorge Premium Balance bzw. den DWS Vorsorge Premium Balance Plus).
Anders als am Markt gängige Ablaufmanagementsysteme reduziert der Ablaufstabilisator nicht einfach nur die Wertsteigerungskomponente zugunsten von Rentenpapieren. Vielmehr setzt der Ablaufstabilisator bei der Reduktion des Risikos auf eine breite Diversifikation unterschiedlicher und allgemein weniger schwankungsintensiver Anlageklassen (z. B. dividendenstarke Aktientitel, Unternehmensanleihen, Pfandbriefe). Es ändert sich somit nur die Zusammensetzung innerhalb der Wertsteigerungskomponente. Die Ziel-Volatilität der Anlage wird dabei mit näher rückendem Auszahlungsbeginn stetig gesenkt und so an ein sicherheitsorientiertes Risikoprofil angepasst. Die Umschichtungen werden nicht „abrupt“ vorgenommen, sondern finden weitgehend linear über die letzten 10 Jahre vor Auszahlungsbeginn statt.
Nein, es gibt keine zusätzlichen Kosten für diese Option. Da sowohl der DWS Vorsorge Premium Balance als auch der DWS Vorsorge Premium Balance Plus, in die im Rahmen des Ablaufstabilisators umgeschichtet wird, eine geringere Kostenpauschale hat als der DWS Vorsorge Premium und der DWS Vorsorge Premium Plus, können die Gesamtkosten eventuell sogar sinken.
Für Verträge, die ab April 2012 abgeschlossen wurden, kann die Höchststandssicherung in den letzten 5 Jahren vor dem vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase aktiviert werden. Für Verträge, die bis März 2012 abgeschlossen wurden, besteht die Möglichkeit bereits ab dem 55. Lebensjahr. Rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt wird sich die DWS mit dem Anleger in Verbindung setzen und ihn über die Einzelheiten zur Option der Höchststandssicherung informieren. Durch Aktivierung der Höchststandssicherung (90% des Altersvorsorgevermögens am jeweiligen Stichtag) wird der jeweilige Höchststand zu einem Stichtag gesichert, d.h. ist der aktuelle Depotstand zum Stichtag höher als der vorhergehende, so wird dieser bei dem Kunden als neuer Höchststand eingebucht. Als erster Stichtag wird dabei der auf die Annahme durch die DWS folgende fünfte Kalendertag des kommenden Monats berücksichtigt. Der Kunde partizipiert dann noch an Wertsteigerungen seines Portfolios. Die Garantie kann nicht mehr unter einen einmal gesicherten Höchststand fallen. Der neu ermittelte Höchststand ist der neue Garantiebetrag, der für die Auszahlungsphase mindestens zur Verfügung steht. Für die Höchststandssicherung wird das Investment im Allgemeinen defensiver ausgerichtet.
Kann ich die Höchststandssicherung auch wieder deaktivieren?
Nein. Wenn Sie die Höchststandssicherung einmal gewählt haben, bleibt sie bis zum Ende der Ansparphase aktiv.
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten, da es sich lediglich um eine Neuausrichtung des Garantiekonzeptes handelt, das im Vertrag ohnehin eingesetzt wird.
Bei der DWS RiesterRente Premium gliedert sich die Rentenphase in einen Auszahlplan bis zum 85. Geburtstag und in eine lebenslange Leibrente ab dem 85. Geburtstag. Mit Beginn der Auszahlungsphase wird für einen Teil des Fondsvermögens eine Leibrente bei einem Versicherungsunternehmen eingekauft. (DWS bleibt auch in der Leibrentenphase Vertragspartner des Anlegers). Der restliche Teil des Geldes steht anschließend für den Auszahlplan zur Verfügung. Die mit Beginn der Auszahlungsphase kalkulierte Grundrente wird lebenslang in gleichbleibender Höhe ausgezahlt. Hinzu kommen die Wertentwicklung während des Auszahlplanes und die Überschüsse des Versicherers ab dem 85. Geburtstag.
Das Geld wird auch weiterhin in einer Mischung aus Aktien und Rentenpapieren investiert sein. Die DWS wird voraussichtlich die gleiche Fondspalette nutzen wie schon in der Ansparphase. Im Vergleich zur Ansparphase wird die Anlage insgesamt defensiver ausgerichtet. Durch die Aktienkomponente sind auch während der Auszahlungsphase attraktive Rentensteigerungen möglich.
Die DWS verzichtet auf mögliche Provisionen für den Abschluss der Rentenversicherung.
Die garantierte Leibrente, welche die DWS für den Kunden abschließt, ist genauso hoch wie die gleichbleibende Grundrente des Auszahlplans (verbleibendes Kapital nach Abzug des Beitrags für die Rentenversicherung bei Auszahlungsbeginn, geteilt durch die Anzahl der Monate des Auszahlplans, d. h. bis zum 85. Geburtstag). Die Leibrente steigt in der Folge noch an, wenn der Versicherer Überschüsse jenseits der Garantieverzinsung deklariert. Die Rente steigt also im Normalfall jedes Jahr ein wenig oder bleibt im schlechtesten Fall gleich.
In der Ansparphase:
In der Auszahlungsphase:
Arbeitnehmer können AVWL erhalten, wenn der Arbeitgeber diese anbietet. Die Altersvorsorgewirksamen Leistungen werden i.d.R. in Unternehmen gezahlt, die in den Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen anstelle von Vermögenswirksamen Leistungen die Zahlung von Altersvorsorgewirksamen Leistungen vorsehen.
Die Höhe des Arbeitgeber-Anteils wird i.d.R. im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung bzw. im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers geregelt. Genaue Auskünfte dazu können die zuständige Personalabteilung oder der Betriebsrat erteilen.
Einzahlungen sind bei der DWS RiesterRente Premium AVWL nur per Überweisung möglich. Die Einzahlungen können in regelmäßigen oder unregelmäßigen Überweisungen oder in einmaligen Sonderzahlungen (z.B. zu Vertragsbeginn oder vom Weihnachtsgeld) vorgenommen werden.
Prinzipiell stehen für den AVWL-Vertrag folgende Einzahlungsformen zur Verfügung:
AVWL werden steuerlich wie „normale“ Riester-Produkte behandelt. Die Beiträge werden aus dem Netto-Gehalt bzw. aus den durch den Arbeitgeber gewährten Altersvorsorgewirksamen Leistungen nach Abzug von Steuern/Sozialabgaben geleistet. Die Altersvorsorgebeiträge können im Rahmen der Riester-Förderung durch staatliche Zulagen gefördert oder ggf. als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Was passiert bei Arbeitslosigkeit oder wenn ich aus anderen Gründen keine AVWL mehr erhalte?
Wenn Sie einmal keine AVWL mehr erhalten (dauerhaft oder vorübergehend), dann fließen einfach keine AVWL-Beiträge mehr in den Vertrag ein und der Vertrag bleibt unverändert bestehen. Wenn Sie jedoch möchten, können Sie private Einzahlungen in den AVWL-Riester-Vertrag in Form von Überweisungen vornehmen. Diese zählen dann wie ganz normale Riester-Einzahlungen. Sie können den AVWL-Vertrag dann als normalen Riester-Vertrag weiterverwenden. Selbstverständlich können Sie den Vertrag auch ruhen lassen und keine Einzahlungen vornehmen. Wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder Einzahlungen vornehmen möchten, können Sie dies jederzeit per Überweisung (oder Dauerauftrag) vornehmen.
Wie lautet die BIC- und IBAN-Nummer der DWS, die seit dem 01.01.2014 für AVWL-Einzahlungen per Überweisung erforderlich sind?
Die Bankverbindung steht für Einzahlungen auf AVWL Depots per Überweisung zur Verfügung. Bitte nur verwenden, wenn es sich um eine DWS RiesterRente Premium AVWL handelt (gilt nicht für die restlichen Altersvorsorgeverträge). Bankverbindung für Überweisung:
Wohnriester ist sehr komplex und wirft viele Fragen auf. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) hat unter dem nachfolgendem Link eine ausführliche FAQ-Liste zu Wohn-Riester zum Herunterladen bereitgestellt:
Wir können Ihnen hier nur eine kurze Einführung geben. Wichtig ist vorab zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Wohnriester-Entnahme bei seinem Riester-Renten-Vertrag überhaupt möglich / schon möglich ist.
Die sogenannte Eigenheimrente können Sie nutzen, um eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, ein Darlehen zu tilgen, Genossenschaftsanteile zu erweben oder Ihr Wohneigentum barrierearm umzubauen. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Form der Riester-Förderung sind im sogenannten Eigenheimrenten-Gesetz festgelegt.
Immobilie kaufen oder bauen:
Wenn Sie Ihr Riester-Guthaben einsetzen wollen, um ein Eigenheim zu kaufen oder zu bauen, ist das möglich. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Tilgung eines Darlehens:
Erwerb von Genossenschaftsanteilen:
Sie wollen Pflichtanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erwerben, um als Mitglied günstigere Wohnungen der Genossenschaft zu mieten? Dann können Sie auf Ihr Riester-Guthaben zurückgreifen. Der Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen über den Pflichtteil hinaus wird nicht mit Hilfe von Wohn-Riester gefördert. Die Mindestauszahlung beträgt auch hier 3.000 €.
Altersgerechter und barrierefreier Umbau:
Antrag stellen:
Bitte stellen Sie einen Antrag auf Entnahme bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Benutzen Sie hierzu am Besten das entsprechende Formular welches auf der Homepage der ZfA bereitgestellt ist (Formulare finden Sie auf: https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Navigation/public/1_ZfA/98_Formularcenter_node.html). Der Antrag muss spätestens zehn Monate vor Beginn der Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag bei der ZfA sein.
Prüfung des Antrages:
Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn alle wichtigen Unterlagen vorliegen. Die Zentrale Zulagenstelle prüft zunächst, ob Sie die benötigten Nachweise geschickt haben. Falls Dokumente fehlen, werden Sie angeschrieben. Das Ergebnis wird Ihnen dann in einem Bescheid mitgeteilt.
Auszahlung durch Ihren Anbieter:
Wenn Sie einen positiven Bescheid erhalten haben, wenden Sie sich an Ihren Anbieter, um sich das Guthaben auszahlen zu lassen. Dort geben Sie an, ob Sie das gesamte Guthaben oder nur einen Teil ausgezahlt bekommen möchten. Bitte prüfen und klären Sie im Voraus, ob eine Teilauszahlung prinzipiell möglich ist. Auch ob und in welcher Höhe Gebühren durch den Anbieter berechnet werden.
Mit der Wohn-Riester-Förderung wird das mietfreie Wohnen in einer schuldenfreien Immobilie einer Rente gleichgesetzt. In dieser speziellen Form der Rente fließen die Zahlungen in Form der staatlichen Zulage bzw. steuerlichen Vergünstigungen schon vor Renteneintritt an den Versicherten. Erst mit Rentenbeginn werden diese Zahlungen steuerpflichtig. Als Berechnungsgrundlage für diese nachgelagerte Versteuerung dient das sogenannte Wohnförderkonto. Es ist ein fiktives Konto, das bei der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA) geführt wird. Es wird angelegt, sobald der Riestervertrag für geförderte Wohnzwecke verwendet wird. Auf diesem Konto werden alle geförderten Wohn-Riester-Beträge, d. h. alle Entnahme- und Tilgungsleistungen inkl. Der in diese eingeflossenen Zulagen, bis zum Rentenbeginn aufsummiert und mit 2 Prozent jährlich verzinst. Mit Rentenbeginn endet die Verzinsung des Wohnförderkontos und der Kontostand bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung.
Der Förderberechtigte erhält jährlich einen Bescheid über den Stand seines Wohnförderkontos über den Anbieter der Riester Rente (Bescheinigung nach §92 EStG).
Mit dem Tod des Förderberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben. Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von Zulagen und / oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto geführt wird, ist diese aufzulösen. Der Auflösungsbetrag fällt mit in die Erbmasse und ist im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung des Verstorbenen mit dem individuellen Steuersatz nachgelagert zu versteuern, sofern der Verstorbene die Steuerschuld nicht in einem Betrag bei Rentenbeginn beglichen hat.